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Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen

Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHG vom 11. Juni 1999 Der Sächsische Landtag hat am 19. Mai 1999 das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 4 Selbstverwaltung und Staatsverwaltung

Abschnitt 6 Beauftragte
§ 100 Gleichstellungsbeauftragte

  1. Die Gleichstellungsbeauftragten wirken auf die Herstellung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und auf die Vermeidung von Nachteilen für weibliche Mitglieder und Angehörige der Hochschule hin. Sie machen Vorschläge und nehmen Stellung zu allen die Belange der Frauen an der Hochschule berührenden Angelegenheiten, insbesondere in Berufungsverfahren und bei der Besetzung der Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Sie haben das Recht auf Einsichtnahme in Bewerbungsunterlagen. Sie sind berechtigt, an Sitzungen des Konzils, des Senats, der Berufungs- und der Haushaltkommissionen und der Fakultätsräte mit Rede- und Antragsrecht teilzunehmen. Im Übrigen regelt ide Grundordnung die MItwirkung der Gleichstellungsbeauftragten in sonstigen Gremien.
  2. Die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät und ihre Stellvertreterin werden von allen Mitgliedern der Fakultät gewählt. Die Wahl soll gleichzeitig mit der Wahl zum Fakultätsrat durchgeführt werden. Die Stellvertreterin kann aus dem Kreis der Studentinnen gewählt werden. In diesem Fall gilt § 69 Abs. 1 Satz 2. An den Zentralen Einrichtungen der Hochschule können Gleichstellungsbeauftragte gewählt werden.
  3. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule und ihre Stellvertreterin werden auf Vorschlag der Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten vom Senat gewählt. Sie arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Gleichstellungsbeauftragten der Fakultäten zusammen.
  4. Die Hochschule ist verpflichtet, für angemessene Arbeitsbedingungen der Gleichstellungsbeauftragten zu sorgen und sie rechtzeitig über alles für die Erfüllung ihrer Aufgaben Notwendige zu unterrichten. Die Gleichstellungsbeauftragten sollen zur Ausübung ihres Amtes von ihren sonstigen Dienstaufgaben angemessen entlastet werden. Die Entlastung kann auch nach Ablauf der Amtszeit durch Freistellung für bis zu zwei Semester gewährt werden.
  5. Die Gleichstellungsbeauftragten der Hochschulen können eine Landeskonferenz bilden.
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