Wichtiger Hinweis
Auf den folgenden Seiten wird Ihnen ein Überblick über Möglichkeiten der finanziellen Unterstützungen von (werdenden) Eltern die studieren gegeben. Diese Angaben haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollen Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Über Antragsverfahren und Antragstfristen sowie über die Voraussetzungen zur Gewährung der jeweiligen Unterstützung, informieren Sie sich bitte bei den angebenen Beratungsstellen.
Studentenrat der HTWK Leipzig
Der Studentenrat der HTWK Leipzig unterstützt Studierende mit Kind auf Antrag mit 20 € pro Semester. Der Antrag ist direkt im Büro des Studentenrates abzugeben (G 101).
Antragsfristen:
- Sommersemester: 01. März bis 17. Mai
- Wintersemester: 01. September bis 16. November
Studentenwerk Leipzig
Ausführliche Informationen zur Finanzierung von Studium und Kind erhalten Sie bei der Sozialberatung des Studentenwerkes Leipzig.
Das Studentenwerk Leipzig gibt bedürftigen studierenden Eltern eine finanzielle Unterstützung von 80,00 € für Kleinkinder und 100,00 € für Schulkinder pro Semester (maximal 300,00 €/Semester).
Diese Unterstützung muss persönlich bei der Sozialberaterin des Studentenwerkes beantragt werden.
Antragsfristen:
- Sommersemester: 15.05.
- Wintersemester: 15.11.
BAföG
Selbstverständlich können Sie auch als Studierende/r mit Kind weiterhin BAföG erhalten, wenn Sie bisher anspruchsberechtigt waren und weiter studieren.
Kinder können sowohl die Höhe als auch die Förderungsdauer des BAföG beeinflussen. Bitte wenden Sie sich frühzeitig an die BAföG-Beratung des Studentenwerks.
Im Urlaubssemester wegen Schwangerschaft oder Elternzeit sind Sie nicht BAföG berechtigt.
Hinweis: Bitte denken Sie daran, alle Änderungen der persönlichen Verhältnisse rechtzeitig beim BAföG-Amt einzureichen.
Und auch bei Beendigung des Urlaubssemesters gilt, nur ein rechtzeitig gestellter Antrag sichert auch den pünktlichen BAföG-Bezug.
Das BAföG wurde mit der 22. Änderungsnovelle Anfang 2008 um einen § 14b erweitert, der förderungsberechtigten studentischen Eltern einen als Vollzuschuss gezahlten Kinderbetreuungszuschlag für das erste Kind von mtl. 113 € und für das 2. und jedes weitere Kind unter 10 Jahren von mtl. 85 € gewährt.
Im 28. September 2008 beschloss der Bundestag, dass der neue Kinderbetreuungszuschlag nicht als Einkommen auf andere Sozialleistungen angerechnet wird. Mit dieser Entscheidung wird sichergestellt, dass der BAföG - Kinderbetreuungszuschlag den Studierenden mit Kind für ihre studienbezogenen Mehraufwendungen tatsächlich zugute kommt.
Auf alle Fälle sollten Sie sich umfassend von Ihrem zuständigen BAföG-Amt Leipzig beraten lassen.
Studentenwerk Leipzig - Amt für Ausbildungsförderung
Quelle: Studentenwerk Leipzig - Sozialberatung
Kindergeld
Jeder der ein Kind hat und dessen Wohnsitz in Deutschland ist, hat mit Geburt des Kindes einen Rechtsanspruch auf Kindergeld.
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und beträgt seit 01.01.2010 für das 1. und 2. Kind je 184,00 €, für das 3. Kind 190,00 € und für jedes weitere Kind 215,00 €.
Beantragt wird das Kindergeld nach der Geburt des Kindes bei der Familienkasse der zuständigen Agentur für Arbeit.
Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kindergeldzuschlag, wenn die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen. Über den Antrag auf Kinderzuschlag entscheidet die Familienkasse durch schriftlichen Bescheid.
Elterngeld
Die Höhe des Elterngeldes beträgt zwischen 300 und 1800 € und ist abhängig von Ihrer bisherigen Einkommenshöhe. Es werden 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens in den letzten 12 Monaten vor der Geburt gezahlt. Bei einem Nettoeinkommen von unter 1000 € gelten höhere Prozentsätze, die nach einem speziellen Schlüssel berechnet werden. Lag bisher kein Einkommen oder ein Einkommen unter 300 € vor, wird der Mindestsatz in Höhe von 300 € ausgezahlt.
Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet.
Es ist möglich, den Auszahlungszeitraum des Elterngeldes zu verdoppeln bei halber monatlicher Leistung.
Ein Elternteil kann für höchstens zwölf Monate Elterngeld beziehen.
Bei Alleinerziehenden oder wenn beide Partner abwechselnd Elternzeit nehmen, kann das Elterngeld für zusätzliche zwei Monate gezahlt werden. Vorraussetzung für die Partnermonate ist, dass sich bei einem der beiden Elternteile zwei Monate lang das Erwerbseinkommen vermindert.
Beantragt wird das Elterngeld nach der Geburt des Kindes bei der Elterngeldstelle.
Stadt Leipzig/Jugendamt
Sachgebiet Eltern- und Erziehungsgeld
Naumburger Straße 24-26
Telefon: 0341/1234641
Das Landeserziehungsgeld kann wahlweise direkt im Anschluss an den Bezug von Bundeselterngeld im zweiten oder erst im dritten Lebensjahr des Kindes gewährt werden. Im Regelfall wird das Landeserziehungsgeld nur gezahlt, wenn für das Kind keine mit staatlichen Mitteln geförderte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird. Wenn der Antragssteller/die Antragstellerin Student/in ist - auch im Urlaubssemester- gibt es Ausnahmeregelungen.
Das Landeserziehungsgeld ist an Einkommensgrenzen gebunden und wird bei den zuständigen Elterngeldstellen beantragt (s.o.).
Stiftung „Hilfen für Familien, Mutter und Kind“
In schwierigen finanziellen Situationen hilft die Stiftung »Hilfe für Familien, Mutter und Kind« des Freistaates Sachsen. Die Hilfe gliedert sich in Leistungen für Schwangere in Not (Schwangerenhilfe) und Leistungen für Familien in Not (Familienhilfe).
Schwangerenhilfe kann sozial schwachen Frauen gewährt werden, die sich bis zur 20. Schwangerschaftswoche an eine Beratungsstelle wenden, um ihnen das »Ja« für das Baby zu erleichtern.
Antragsvoraussetzungen
- Die werdende Mutter hat den ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen.
- Vorliegen von ungünstigen finanziellen Verhältnissen (Einkommensgrenze).
- Die gesetzlichen Leistungen sind bereits ausgeschöpft und ergänzende Hilfen werden benötigt.
Die Finanzierung erfolgt überwiegend durch die Bundesstiftung »Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens« und wird durch Landesmittel und Erträgnisse des Stiftungsvermögens der Landesstiftung ergänzt.
Anträge auf Hilfe liegen in den Schwangerschaftsberatungsstellen vor.
Familien, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, hervorgerufen durch ein schwerwiegendes Ereignis oder Verkettung unglücklicher Umstände können Familienhilfe erhalten und bei Ausschöpfung aller gesetzlichen und privaten Hilfsmöglichkeiten, bestimmten Einkommensgrenzen und unter Berücksichtigung der Mitwirkung der Hilfe Suchenden an der Problemlösung.
Bei Mehrlingsgeburten ab Drillinge kann eine einmalige Unterstützung gezahlt werden.
Anträge auf Gewährung von Familienhilfe werden in der Regel von den Hilfe Suchenden bei den Anlaufstellen gestellt.
- Geschäftsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege
- Sozialämter sowie die Verwaltungen der Städt und Gemeinden
- Schwangerschaftsberatungsstellen der freien Träger und der Gesundheitsämter
Über die genauen Voraussetzungen zur Gewährung dieser Hilfen wenden Sie sich bitte an die aufgeführten Beratungsstellen.
Quelle: Stiftung »Hilfe für Familien, Mutter und Kind« des Freistaates Sachsen
zuletzt aktualisiert am 15.04.2011E-Mail an den Autor senden






